In Gründungsfällen ist hiervon abweichend allerding der Kalendermonat für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen maßgebend.[1] So gilt der Kalendermonat für folgende Unternehmen als Voranmeldungszeitraum
- bei Aufnahme einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im Gründungsjahr und dem Folgejahr der Gründung[2],
- für Vorratsgellschaften, ab dem Zeitpunkt einer tatsächlichen beruflich oder gewerblich selbstständigen Tätigkeit[3] bzw.
- ab Übernahme des Firmenmantels[4],
für Organgesellschaften nach Wegfall der Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft, wenn sie ihre unternehmerische Tätigkeit als eigenständiges Unternehmen erst im Kalenderjahr des Ausscheidens aus dem Organkreis aufnimmt[5].
AchtungErleichterung für 2021 bis 2026
Für die Zeiträume 2021 bis 2026 hat der Gesetzgeber für Unternehmer hier eine Erleichterung auf den Weg gebracht. So ist die Regelung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei Neuaufnahme der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit insoweit ausgesetzt, als dass sich der Voranmeldungszeitraum auch hier nach der Steuerlast bestimmt. Grundlage bildet im Gründungsjahr die voraussichtliche Steuerzahllast und im folgenden Kalenderjahr die auf ein volles Jahr hochgerechnete Steuerlast des Gründungsjahres[6].
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