Zeile 20 betrifft innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge[1]"außerhalb eines Unternehmens"[2], also durch Privatleute oder Unternehmer, aber bei Letzteren außerhalb des Unternehmens.

 
Praxis-Beispiel

Lieferung neuer Fahrzeuge an Privatpersonen

Ein Unternehmer liefert ein neues Fahrzeug, das er zunächst seiner Ehefrau für Privatfahrten überlassen hatte, an einen Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs s. Zeile 42.

Zeitpunkt der Lieferung (für den Voranmeldungszeitraum) ist der ihrer Ausführung, also der Beginn der Beförderung/Versendung im Inland. Dieser Zeitpunkt ist auch für den Vorsteuerabzug maßgebend.[3]

Voranmeldungen sind nur für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die Steuer für diese Umsätze zu erklären ist.[4] Die Anwendung des Wahlrechts nach § 18 Abs. 2a UStG[5] ist ausgeschlossen.[6]

 
Wichtig

Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung

Über die in den Zeilen 19 und 20 einzutragenden Umsätze ist für jede innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs eine Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung an das BZSt[7] zu übermitteln.

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