Kleinunternehmer[1], die nach der Regelung des § 19 Abs. 1 UStG nicht der Steuererhebung für Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen (Lieferungen, sonstige Leistungen, nicht aber innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhr), brauchen keine Voranmeldungen abzugeben. Sie müssen lediglich in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Gesamtumsätze des Erklärungsjahrs und des Vorjahrs angeben.

 
Hinweis

Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Nach § 19 UStG wird die Umsatzsteuer von inländischen Unternehmern nicht erhoben, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. Durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz wurde die Vorjahresumsatzgrenze zum 1.1.2020 von 17.500 EUR auf 22.000 EUR angehoben. Die Grenze von 50.000 EUR für das laufende Kalenderjahr blieb hingegen bestehen. Unternehmer, die in 2021 weniger als 22.000 EUR erzielt haben und deren Umsätze in 2022 voraussichtlich weniger als 50.000 EUR betragen werden, können daher von der Kleinunternehmerregelung in 2022 Gebrauch machen. Die Anhebung der Kleinunternehmergrenze hat auch Einfluss auf die Beurteilung bei Neugründungen, da in diesen Fällen für die Betrachtung des voraussichtlichen Umsatzes des laufenden Kalenderjahres auf die angehobene Grenze von 22.000 EUR abzustellen ist.[2]

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