Nach Abschn. 18.6 UStAE kann das Finanzamt unabhängig von der Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG den Unternehmer in Sonderfällen von der Abgabe der Voranmeldungen befreien. Solche Sonderfälle sind u. a. vorgesehen für:

  • Unternehmer, bei denen in bestimmten Voranmeldungszeiträumen regelmäßig keine Umsatzsteuer entsteht, z. B. bei Aufsichtsratsmitgliedern, deren Tätigkeit jährlich in einem Betrag vergütet wird[1], sowie
  • Land- und Forstwirte, die die Durchschnittssätze des § 24 UStG anwenden und gleichwohl Voranmeldungen abzugeben haben.[2]

Dagegen wird in Neugründungsfällen[3] keine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen erteilt.[4] Ab 2021 gibt es jedoch Erleichterungen für Neugründer.[5]

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