Auswirkungen ergeben sich, wenn es darum geht, den Ort der sonstigen Leistung zu bestimmen. Bei einer Übernachtung in einem Hotel, das sich im Ausland befindet, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung ebenfalls im Ausland.[1] Bei der Verpflegung von Hotelgästen handelt es sich um eine Nebenleistung zur Übernachtung, sodass die Verpflegung als Teil der Gesamtleistung am Ort des Hotels erbracht wird. Die Leistung wird auch dann am Belegenheitsort des Hotels ausgeführt, wenn es sich um Leistungen eines Reiseorganisators gegenüber anderen Unternehmern handelt. Das gilt auch bei Vermittlungsleistungen, bei denen der Endkunde eine Privatperson ist.

Nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 9.12.2014 müssen zur Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung die Nebenleistungen der Hauptleistung zugeordnet werden. Bei anderen selbstständigen Leistungen ist der Ort der sonstigen Leistung gesondert zu beurteilen. So ist z. B. die Beförderungsleistung gesondert zu beurteilen.

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