Der BFH hat mit seinem Urteil vom 15.1.2009[1] entschieden, dass es sich bei der Verpflegung eines Hotelgastes um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt. Das BMF hat seine ursprüngliche Auffassung, dass dieses Urteil über den Einzelfall hinaus nicht angewendet werden soll, aufgegeben.[2] Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:

Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Als "kurzfristig" gilt ein Zeitraum von bis zu 6 Monaten. Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur für Leistungen, die unmittelbar der Vermietung dienen. D. h., dass Haupt- und Nebenleistung aufzuteilen sind, wenn es sich um unterschiedliche Leistungen handelt (= Aufteilungsgebot). Wegen dieses Aufteilungsgebots teilen Nebenleistungen nicht automatisch das Schicksal der Hauptleistung.[3]

Konsequenz: Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt nur für Leistungen, die unmittelbar der Vermietung dienen. Verpflegungskosten unterliegen nach wie vor dem Regelsteuersatz von 19 %. Bei Umsätzen im Inland ändert sich durch das BMF-Schreiben im Ergebnis nichts.

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