OFD Stuttgart, Verfügung v. 9.12.2002, S 7100

 

1. Überlassung von der Gesellschaft an den Personengesellschafter

Wird ein Pkw von einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter überlassen, der diesen Pkw sowohl für Zwecke der Gesellschaft als auch für seine eigenen privaten Zwecke nutzt, ist zu prüfen, ob die Überlassung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.

Kann der Gesellschafter den Pkw für seine privaten Zwecke unentgeltlich nutzen, sind bei der Gesellschaft die Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungskosten und den laufenden Kosten für den Pkw nur zu 50 % abziehbar, wenn der Pkw nach dem 31.3.1999 angeschafft wird (§ 15 Abs. 1b, § 27 Abs. 3 UStG).

Der Pkw kann an den Gesellschafter auch im Rahmen eines Leistungsaustauschs entgeltlich zur privaten Nutzung überlassen werden, z.B. durch eine entgeltliche Vermietung des Pkw von der Gesellschaft an den Gesellschafter. Von einer entgeltlichen Überlassung ist auch dann auszugehen, wenn das Privatkonto des Personengesellschafters für die private Nutzungsmöglichkeit des Pkw belastet wird (vgl. Abschn. 158 Abs. 1 Bsp. 1 UStR, so auch Rondorf, INF 1999 S. 550).

Bei einer entgeltlichen Überlassung an den Gesellschafter wird der Pkw aus Sicht der Personengesellschaft in vollem Umfang für unternehmerische Zwecke genutzt. Eine Einschränkung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1b UStG ergibt sich bei der Personengesellschaft in diesem Fall nicht.

Ist das vom Gesellschafter entrichtete Entgelt niedriger als die Mindestbemessungsgrundlage, ist die Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen (§ 10 Abs. 5 Nr. 1i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 UStG, Abschn. 158 UStR).

 

2. Überlassung vom Gesellschafter an die Personengesellschaft

Zur Frage, ob die Überlassung eines Pkw durch einen Gesellschafter an seine Personengesellschaft entgeltlich und damit unternehmerisch erfolgt oder nicht vgl. Abschn. 6 Abs. 3 UStR.

Ein Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter und Gesellschaft findet jedoch nur insoweit statt, als der Gegenstand für Zwecke der Gesellschaft überlassen wird (vgl. Abschn. 6 Abs. 4 Bsp. 2 UStR). Da das Fahrzeug in diesem Fall auch für den privaten Bedarf des Gesellschafters verwendet wird, sind die Vorsteuerbeträge aus Anschaffungskosten und laufenden Kosten nach § 15 Abs. 1b UStG nur zu 50 % abziehbar, wenn das Fahrzeug nach dem 31.3.1999 angeschafft wird (§ 27 Abs. 3 UStG). Eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG liegt dann nicht vor (§ 3 Abs. 9a Satz 2 UStG).

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

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