Unvollständige oder fehlerhafte Rechnungen können berichtigt werden, indem eine neue zutreffende Rechnung ausgestellt wird, die an die Stelle der alten Rechnung tritt. Gem. § 31 Abs. 5 UStDV können die fehlenden oder unzutreffenden Angaben auch durch ein zusätzliches Dokument ergänzt werden. Das neue Dokument, das die Korrektur enthält, muss der ursprünglichen Rechnung zugeordnet werden können, indem z. B. auf das Datum und die fortlaufende Nummer der ursprünglichen Rechnung verwiesen wird.

 

Rechnungsergänzung: Falsche oder fehlende Angaben korrigieren bzw. ergänzen

Der Unternehmer hat vergessen, in seiner Rechnung den Steuersatz anzugeben. Er sendet seinem Kunden als Ergänzung der ursprünglichen Rechnung ein Schreiben mit der folgenden Formulierung zu:

"In meiner Rechnung vom 15.11. mit der Rechnungsnummer 20151014 ist der Steuersatz versehentlich nicht ausgewiesen worden. In Ergänzung dieser Rechnung teile ich Ihnen mit, dass die ausgewiesenen Leistungen mit 19 % der Umsatzsteuer unterliegen".

Auf diese Weise können alle gemäß § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Rechnungsangaben korrigiert werden. Der Ausweis des Bruttobetrags ist nur in Kleinbetragsrechnung vorgeschrieben. Dennoch sollte der Bruttobetrag in jeder Rechnung ausgewiesen sein. Nur so kann der Kunde auf Anhieb erkennen, welchen Betrag er zu zahlen hat.

Wird der Vorsteuerabzug wegen fehlender oder unzutreffender Rechnungsbestandteile versagt, kann die Abzugsberechtigung nach deutschem Recht durch eine Rechnungskorrektur im Zeitpunkt der Berichtigung hergestellt werden. Auswirkungen können sich jedoch hinsichtlich des Zeitpunkts ergeben, in dem der Vorsteuerabzug beansprucht werden kann. Wird der Vorsteuerabzug erst Jahre später versagt, z. B. im Rahmen einer Außenprüfung, können Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Unbestritten ist also, dass Rechnungen berichtigt werden können.

EuGH und BFH haben entschieden, dass – je nach Art der fehlenden Angaben – der Vorsteuerabzug im Ursprungsjahr bestehen bleibt, auch wenn die Korrektur erst in einem späteren Jahr erfolgt. Damit entstehen zukünftig bei rückwirkenden Rechnungsberichtigungen keine Zinsen gem. § 233a AO mehr.[1] Voraussetzung ist jedoch, dass eine sogenannte rückwirkend berichtigungsfähige Rechnung vorliegt.

Eine rückwirkend berichtigungsfähige Rechnung liegt dann vor, wenn sie folgende Angaben enthält:

  • Rechnungsaussteller,
  • Leistungsempfänger,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Entgelt und
  • gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer.

Die Berichtigung aller anderen Angaben wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde. D. h. eine Korrektur mit Wirkung für die Vergangenheit ist nur möglich, wenn die Rechnung die vorgenannten Mindestangaben enthält. Die Rechnungskorrektur ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem jeweiligen Finanzgericht möglich. Wenn eine oder mehrere dieser Angaben fehlen, ist eine Korrektur zwar möglich, nicht aber mit Wirkung für die Vergangenheit.

[1] EuGH, Urteil v. 15.6.1026, C-518/14, und BFH, Urteil v. 20.10.2016, V R 26/15.

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