Eine fehlerhafte (falsche) Leistungsbeschreibung führt dazu, dass die ausgestellte Rechnung nicht ordnungsgemäß ist. Wenn eine Leistung ungenau bezeichnet wird, ist die Rechnung zwar nicht ordnungsgemäß, der Unternehmer weist die Umsatzsteuer allerdings nicht unberechtigt aus. Für den Unternehmer, der die Rechnung ausstellt, ergeben sich keine negativen Konsequenzen. Er hat eine Leistung erbracht, abgerechnet und schuldet damit die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt.

Für den Empfänger der Rechnung sieht es jedoch anders aus. Er kann die Umsatzsteuer, die der andere Unternehmer ihm in Rechnung gestellt hat, nur abziehen, wenn die Rechnung ordnungsgemäß ist. Dazu ist es erforderlich, dass er seine Leistung in der Rechnung so eingehend und eindeutig bezeichnet, dass völlige Gewissheit über Art und Umfang der Leistung besteht.

Allgemeine Bezeichnungen wie "Montagearbeiten, Glasarbeiten in der Dachfläche, Fenstermontagen, Demontage und Montagearbeiten, für technische Beratung und Kontrolle" reichen nicht aus, wenn keine weiteren Angaben gemacht werden.[1] Die erforderliche Konkretisierung der Leistung kann auch durch andere Unterlagen erfolgen (z. B. durch eine Auftragsbestätigung). Voraussetzung ist jedoch, dass der Unternehmer in seiner Rechnung auf die Auftragsbestätigung Bezug nimmt.

Der Leistungsempfänger ist in besonderem Maße darauf angewiesen, eine ordnungsgemäße Rechnung zu erhalten, weil er die Rechnung weder ergänzen noch berichtigen darf. Selbst wenn er den Leistungsumfang konkret nachweisen kann, nutzt ihm das nichts. Er muss darauf achten, dass der leistende Unternehmer eine Rechnung erteilt, in der die Leistung ausreichend genau beschrieben ist.

 
Hinweis

Eindeutige Leistungsbeschreibung soll Finanzamt Kontrolle ermöglichen

Hintergrund der Regelungen zur eindeutigen Leistungsbeschreibung ist, dass die Finanzverwaltung in die Lage versetzt wird, anhand der Angaben in der Rechnung bzw. den Rechnungsbegleitdokumenten die Entrichtung der geschuldeten Steuer und den Anspruch auf Vorsteuerabzug zu prüfen. Auch soll die Angabe die Doppelabrechnung verhindern.

Die Finanzverwaltung hat die notwendigen Angaben in den vergangenen Jahren sehr eng ausgelegt. Hiervon weicht der BFH in seiner aktuellen Rechtsprechung nunmehr ab, wenn auch nicht in einem abschließenden Urteil, sondern lediglich mit einer Rückverweisung an das Finanzgericht.

Hintergrund der zu entscheidenden Sache war die Versagung eines Vorsteuerabzugs im Niedrigpreissegment aufgrund einer Rechnung über den Kauf von Textilien. Das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht Hessen[2] wiesen den Vorsteuerabzug zurück, da Angaben wie "T-Shirt", "Hose", "Bluse" o. ä. keine genaue Leistungsbeschreibung sind.

Der BFH entschied nun im Revisionsverfahren,[3] dass für die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Rechnung die Leistungsbeschreibung zwingend notwendig ist. Erforderlich ist hierbei jedoch lediglich eine handelsübliche Leistungsbeschreibung (Menge und Art der gelieferten Gegenstände). Für den BFH bedeutet dies, dass die Identifizierung der abgerechneten Leistung möglich ist, jedoch ist keine erschöpfende Leistungsbeschreibung notwendig. Der BFH stellt mit seinem Urteil insbesondere in Zweifelsfällen auf die Sichtweise des Geschäftsverkehrs ab. Eine endgültige Entscheidung bleibt noch abzuwarten.

Der fünfte Senat des BFH bestätigt diese Ansicht in seinen Urteilen vom 15.10.2019 (V R 29/19 und V R 44/16) im Falle von Leistungsbeschreibungen im Baubereich. Hier verweist der BFH darauf, dass die Angabe der Tätigkeit ausreichend ist als Leistungsbeschreibung, wenn das konkrete Bauvorhaben in der Rechnung bzw. den Begleitdokumenten nachprüfbar dargestellt wird.

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