Missachtet der Prüfer seine Kompetenzen (z. B. weil er bei seinen Ermittlungen über den Umfang der Nachschau hinausgeht, weil er die Vorlage älterer Unterlagen verlangt, die mit den gegenwartsbezogenen Ermittlungen nichts zu tun haben können, weil er Räume unbefugt betritt (z. B. Wohnräume), weil er ohne Wissen des Unternehmers andere Angehörige seines Betriebs befragt usw.), kann dies zu einem Verwertungsverbot der Ermittlungen führen. Das ist immer der Fall, wenn die Feststellungen aufgrund einer rechtskräftig für rechtswidrig (unwirksam) erklärten Nachschau getroffen wurden.

 
Wichtig

Wiederholung möglich

Das Finanzamt kann jedoch eine bereits abgeschlossene rechtswidrige Nachschau wiederholen.

Werden bei einer Nachschau Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern als der Umsatzsteuer erheblich sein können, ist deren Auswertung insoweit zulässig, als die Kenntnis der Feststellungen für die Besteuerung der von der Nachschau Betroffenen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann. Unter den festgestellten Verhältnissen sind die tatsächlichen Ermittlungsergebnisse der Umsatzsteuer-Nachschau zu verstehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge