Leitsatz

Müssen die Vorverkaufsstellen über den Kartenpreis hinaus einen Anteil der Vorverkaufsgebühr an den Konzertveranstalter abführen (refundierende Vorverkaufsgebühr), ist dieser Teil Entgelt für einen gesonderten Leistungsaustausch, der dem Regelsteuersatz unterliegt.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist seit Jahren als Konzertveranstalterin tätig. U.a. übernimmt sie bei Tourneen von Künstlern die Funktion des sog. örtlichen Veranstalters. Den jeweiligen Vorverkaufsstellen überließ sie ein gewisses Kontingent an Karten, die diese absetzen sollten. Den Vorverkaufsstellen wurden die bedruckten Eintrittskarten ausgehändigt, verbunden mit der Abrede, dass nicht verkaufte Karten von der Klägerin zurückgenommen würden. Der jeweilige Kartenpreis war auf die Karten aufgedruckt, darüber hinaus war den Vorverkaufsstellen lediglich gestattet, eine Vorverkaufsgebühr bis zu 10 % des Kartenpreises zu erheben, was jedoch aus den Karten nicht ersichtlich war. Bei einigen Veranstaltungen mussten die Vorverkaufskassen über den auf der Karte aufgedruckten Preis hinaus einen gewissen Anteil der erzielten Vorverkaufsgebühren an die Klägerin abführen (sog. Refundierung). Das Finanzamt behandelte diesen Gebührenanteil bei der Klägerin als Entgelt für einen gesonderten Leistungsaustausch zwischen Veranstalter und Vorverkaufsstelle, der dem Regelsteuersatz unterliegt.

 

Entscheidung

Die dagegen erhobene Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. Nach Ansicht des Finanzgerichts ist das Finanzamt zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorverkaufsstellen sowohl zivilrechtlich als auch umsatzsteuerrechtlich als bloße Vermittler agierten und nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Klägerin die Konzertkarten verkauften. Ebenso sei die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die streitigen Refundierungsbeträge Entgelte für sonstige Leistungen der Klägerin an die Vorverkaufskassen sind, die dem Regelsteuersatz unterliegen.

 

Hinweis

Wer bei einem Umsatz Leistender ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen. Das Finanzgericht hat sorgfältig herausgearbeitet, warum es die Vorverkaufsstellen sowohl zivilrechtlich als auch umsatzsteuerrechtlich als bloße Vermittler ansieht, die nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Klägerin die Konzertkarten verkauften. Die von der Klägerin vereinnahmten Refundierungsgebühren (Teil der Vorverkaufsgebühren) wurden als Entgelt für einen Leistungsaustausch beurteilt, der als "Verzicht auf die Möglichkeit, die Vorverkaufsgebühr selbst zu verdienen" beschrieben werden kann. Eine solche Verzichtsleistung ist nach Ansicht des Finanzgerichts dem Regelsteuersatz zu unterwerfen, es kommt also weder die ermäßigte Besteuerung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG in Betracht, noch eine Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 20a UStG.

Der hier vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von anderen Gestaltungen, bei denen Kartenpreis und Vorverkaufsgebühr nicht getrennt abgerechnet werden, die Verkaufsstellen das Vertriebsrisiko tragen und zudem frei in ihrer Preisgestaltung sind. Gegen die hier besprochene Entscheidung wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 16/09). Hinzuweisen ist noch darauf, dass zurzeit wesentliche umsatzsteuerliche Fragen im Zusammenhang mit dem Handel von Eintrittskarten noch nicht abschließend geklärt sind (vgl. hierzu u.a. das Revisionsverfahren XI R 34/08 zum Urteil des Niedersächsischen FG v. 6.3.2008, 5 K 684/02). Erläuterungen zur Beschaffung von Theaterkarten durch Theatergemeinden- und Volksbühnenvereinen für Mitglieder erhält die Verfügung der OFD Frankfurt vom 8.10.2008 (S 7110 A-2/86-St 110).

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.04.2009, 7 K 5054/05 B

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