Unternehmer ohne Niederlassung in der EU müssen grundsätzlich keinen Steuervertreter bestellen.

Als Steuervertreter können juristische oder natürliche Personen bestellt werden, die eine Geschäftstätigkeit in der Tschechischen Republik ausüben. Sie müssen in der Tschechischen Republik niedergelassen bzw. ansässig sein oder dort über eine feste Anschrift verfügen und sich damit einverstanden erklärt haben, den betreffenden ausländischen Unternehmer zu vertreten.

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