10.1 Erwerb von Landwirten

Für Mehrwertsteuerzwecke registrierte Steuerpflichtige, die von "Pauschal-Landwirten" Gegenstände oder Dienstleistungen erwerben, können 4 % der Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen. Sie müssen Rechnungen mit allen erforderlichen Angaben erteilen und die Vorsteuer von 4 % ausweisen.

10.2 Weitere vereinfachte Verfahren

Ab 1.1.2016 unterliegen Einfuhren nicht mehr im Zeitpunkt der Einfuhr der EUSt, sondern erst im Zeitpunkt des Weiterverkaufs der eingeführten Gegenstände. Außerdem gilt ein Zahlungsaufschubsystem bezüglich der EUSt eingeführt. Die EUSt ist nicht mehr im Zeitpunkt der Einfuhr zu entrichten, sondern kann mit einem entsprechenden Vorsteueranspruch verrechnet werden.

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