3.1 Voraussetzungen der Bestellung
Ausländische Unternehmer, die in einem Staat ansässig sind, mit denen Schweden kein Rechtshilfeabkommen geschlossen hat, müssen einen Steuervertreter bestellen, der für sie in MWSt-Angelegenheiten handelt.
3.2 Voraussetzungen in der Person des Steuervertreters
Als Steuervertreter kann eine von den Steuerbehörden zugelassene, in Schweden ansässige natürliche oder juristische Person bestellt werden. Ein über einen Vertreter in Schweden registrierter ausländischer Unternehmer schuldet weiterhin die Entrichtung der MWSt.
3.3 Rechte und Pflichten eines Steuervertreters
Der Steuervertreter reicht die MWSt-Erklärungen und die Aufstellungen (Zusammenfassende Meldungen) im Namen des ausländischen Unternehmers ein. Die Bücher des Unternehmers müssen in den Geschäftsräumen des schwedischen Vertreters unmittelbar zugänglich sein. Die Rechte des Vertreters sind denen eines ordentlich registrierten Unternehmers vergleichbar.
3.4 Folgen, wenn ein Steuervertreter nicht bestellt wird
Führt ein Unternehmer aus einem Staat, mit dem Schweden kein Rechtshilfeabkommen geschlossen hat, in Schweden steuerbare Umsätze aus, ohne über einen schwedischen Vertreter registriert zu sein, wird die Angelegenheit untersucht; gegebenenfalls werden Steuern nachgefordert und Verzugsgebühren sowie Bußgelder verhängt.
3.5 Sicherheitsgarantien
Die schwedischen Steuerbehörden können verlangen, dass die errechneten Zahllasten durch eine Bankgarantie abgesichert werden, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens befürchtet wird.
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