Jeder für MwSt-Zwecke registrierte Steuerpflichtige muss MwSt-Erklärungen (Formular 300) einreichen. Eine nur für innergemeinschaftliche Erwerbe registrierte Person muss bei der zuständigen Steuerbehörde für folgende Umsätze eine besondere MwSt-Erklärung einreichen:

  • innergemeinschaftliche Erwerbe, ohne Erwerbe neuer Fahrzeuge oder verbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände;
  • sonstige Umsätze, für die sie steuerpflichtig ist.

Ein für MwSt-Zwecke nicht registrierter Steuerpflichtiger hat, ungeachtet, ob er für innergemeinschaftliche Erwerbe registriert ist, bei der zuständigen Steuerbehörde eine besondere MwSt-Erklärung für Umsätze, für die er steuerpflichtig ist, einzureichen. Eine nicht für MwSt-Zwecke registrierte Person hat, ungeachtet, ob sie für innergemeinschaftliche Erwerbe registriert ist, bei der zuständigen Steuerbehörde eine besondere MwSt-Erklärung für die innergemeinschaftlichen Erwerbe neuer Fahrzeuge einzureichen.

Ein für MwSt-Zwecke nicht registrierter Steuerpflichtiger und eine nichtsteuerpflichtige juristische Person hat, ungeachtet, ob sie für innergemeinschaftliche Erwerbe registriert ist, bei der zuständigen Steuerbehörde eine besondere MwSt-Erklärung für folgende Umsätze einzureichen:

  • innergemeinschaftliche Erwerbe verbrauchsteuerpflichtiger Produkte;
  • sonstige Umsätze, für die die Person steuerpflichtig ist.

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