6.1 Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung

Periodische MwSt-Erklärungen müssen alle Wirtschaftsbeteiligten einreichen. Ausgenommen sind Steuerpflichtige, die gemäß Art. 9 des Mehrwertsteuergesetzes (Artikel 132, 135 und 136 MwStSystRL) völlig befreit sind, Steuerpflichtige, die unter Art. 53 des Mehrwertsteuergesetzes (Artikel 287 MwStSystRL) fallen, und unter die Sonderregelung für kleine Einzelhändler fallende Steuerpflichtige.

6.2 Zeitraum, auf den sich die Erklärungen und die entsprechenden Zahlungen beziehen

Es sind zwei Steuerzeiträume vorgesehen: Bei Jahresumsätzen von mehr als 650.000 EUR muss der Unternehmer seine Steuererklärung monatlich, bei geringeren Umsätzen vierteljährlich, einreichen.

In den Fällen monatlicher Erklärungen sind die Steuererklärungen und die damit verbundenen Zahlungen spätestens bis zum 20. Tag des zweiten Monats einzureichen bzw. zu entrichten, der auf den Monat folgt, in dem die Umsätze bewirkt wurden.

Vierteljahreszahler haben die Steuererklärungen und die damit verbundenen Zahlungen spätestens bis zum 25. des zweiten Monats nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres einzureichen bzw. zu entrichten.

Bei verspätet abgegebenen Steuererklärungen werden Geldbußen erhoben, wenn die Finanzbehörde nicht binnen 30 Tagen über die Verspätung einer Abgabe unterrichtet wird.

Ab dem 1.1.2020 gelten folgende Zahlungsfristen für fällige Steuern:

  • für Steuerpflichtige mit einem Umsatz von 650.000 EUR oder mehr im vorangegangenen Kalenderjahr: bis zum 25. Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Umsätze getätigt wurden;
  • für Steuerpflichtige mit einem Umsatz von weniger als 650.000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr: bis zum 25. Tag des zweiten Monats, der auf das Quartal des Kalenderjahres folgt, in dem die Umsätze getätigt werden.

In Fällen, in denen die MwSt zu Unrecht erhoben wurde, sind die Steuerzahler verpflichtet, den entsprechenden Steuerbetrag innerhalb von 20 Tagen nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung und im Falle einer vereinzelten Praxis bis zum Ende des auf den Monat folgenden Monats zu zahlen, in dem die unrichtige Behandlung erfolgte.

6.3 Sonderregelungen für Kleinunternehmen und/oder bestimmte Unternehmenskategorien im Hinblick auf periodische Mehrwertsteuererklärungen

Für Einzelhandelsunternehmer, die natürliche Personen sind, einen Umsatz von unter 50.000 EUR erzielen, gilt eine Sonderregelung. Die entsprechenden Steuererklärungen und Zahlungen sind bis zum 20. des zweiten auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats beim örtlichen Finanzamt abzugeben bzw. zu entrichten. Von der Sonderregelung ausgeschlossen sind Einzelhändler mit Buchführungspflicht, juristische Personen und Unternehmer, die Gegenstände einführen bzw. ausführen oder innergemeinschaftliche Umsätze bewirken.

Für alle Unternehmer mit einem Jahresumsatz von nicht mehr als 500.000 EUR, die für das System optieren, gilt das Cash-Accounting-System. Danach entsteht die Ausgangssteuer des Unternehmers erst im Zeitpunkt des Erhalts der Gegenleistung für den Umsatz. Ebenso entsteht der Vorsteuerabzug erst in dem Zeitpunkt, in dem der Unternehmer die Gegenleistung für den Eingangsumsatz bezahlt. Nicht anwendbar ist das System, wenn Zahlungen nicht binnen 12 Monaten nach Rechnungserteilung geleistet werden. Die Option kann bis zum 31.10. eines jeden Jahres erklärt werden und bindet den Unternehmer für 2 Jahre. Das System gilt nicht für Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen und ebenso nicht für Import- und Ausfuhrumsätze, innergemeinschaftliche Lieferungen und Umsätze mit eng verbundenen Personen. Außerdem sind Umsätze ausgeschlossen, die dem Reverse-Charge-System unterliegen.

Die Periode zur Erstattung eines Vorsteuerüberhangs an Unternehmer, die Ausfuhrlieferungen bewirken, beträgt weniger als 30 Tage.

Lieferungen von Waren an einen in Portugal ansässigen Exporteur, der mit diesen Waren steuerfreie Ausfuhrlieferungen bewirkt, sind ebenfalls steuerfrei, wenn der Warenwert 1.000 EUR übersteigt. Um die Steuerbefreiung erhalten zu können, bedarf es entsprechender Verkaufs- und Exportrechnungen.

6.4 Vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld

Die v.g. Einzelhändler führen 25 % des Steuerbetrages, der beim Erwerb der zum Weiterverkauf ohne Veredelung bestimmten Gegenstände fällig wird, als Steuerschuld ab. Dieser Betrag kann als Vorsteuer beim Erwerb von Anlagevermögen geltend gemacht werden.

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