Die MwSt-Verwaltung kann durch schriftliche Mitteilung eine beliebige, in Malta ansässige Person, an die der ausländische Unternehmer einen steuerbaren Umsatz bewirkt, oder einen Bevollmächtigten des ausländischen Unternehmers oder jede andere Person mit geschäftlicher Beziehung zu dem ausländischen Unternehmer als dessen Vertreter bestellen.

Ist die Bestellung eines Vertreters nicht möglich, kann die MwSt-Verwaltung die MwSt, Zinsen und etwaige Geldbußen bei den Vertragspartnern des ausländischen Unternehmers in Malta beitreiben. Weisen die Vertragspartner jedoch nach, dass sie die MwSt ganz oder teilweise an von ihnen eindeutig bezeichnete Lieferer gezahlt haben, können sie von der Pflicht zur Zahlung der MwSt entbunden werden.

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