Ab 1.1.2024 gilt das Reverse-Charge-Verfahren für folgende Lieferungen:

  • Lieferungen von Mobiltelefonen, bei denen es sich um Geräte handelt, die für die Verwendung in Verbindung mit einem lizenzierten Netzwerk hergestellt oder angepasst wurden und auf bestimmten Frequenzen betrieben werden, unabhängig davon, ob sie einem anderen Zweck dienen oder nicht;
  • Lieferungen von integrierten Schaltkreisen wie Mikroprozessoren und Zentraleinheiten in einem Zustand vor der Integration in Endverbraucherprodukte;
  • Lieferungen von Spielekonsolen, Tablet-PCs und Laptops;
  • Lieferungen von rohen und halbfertigen Metallen, einschließlich Edelmetallen, sofern diese nicht unter die Margenregelung für Gebrauchtwaren, Kunstgegenstände, Sammlerstücke und Antiquitäten im Rahmen der Sonderregelung für Anlagegold fallen.

Der leistende Unternehmer bleibt Steuerschuldner, wenn der Verkaufsbetrag ohne MwSt 10.000 EUR nicht übersteigt, ohne Berücksichtigung späterer Kürzungen der Gegenleistung.

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