6.1 Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung

Die geschuldete MwSt und die MwSt-Erklärung sind spätestens am 25. Tag des auf den Steuerzeitraum folgenden Monats zu zahlen bzw. einzureichen.

Ist Steuerzeitraum ein Kalenderhalbjahr, müssen Zahlung und Einreichung spätestens am 25. Tag des ersten Monats nach Ende des Halbjahrs erfolgen.

Die Formulare sind (nur) in litauischer Sprache verfügbar.

Ab 1.5.2023 kann eine Geldbuße zwischen 20 % und 100 % des berechneten Mehrwertsteuerbetrags verhängt werden. Zuvor lagen die Bußgelder zwischen 10 % und 50 % der berechneten Mehrwertsteuerbeträge. Bußgelder für Mehrwertsteuerverstöße werden verhängt, wenn festgestellt wird:

  • der MwSt-Zahler hat den geschätzten Betrag der an den Haushalt zu zahlenden MwSt unangemessen gekürzt oder den geschätzten Betrag der aus dem Haushalt erstattungsfähigen MwSt unangemessen erhöht und
  • der Steuerpflichtige oder jede andere Person, die kein MwSt-Zahler ist, aber verpflichtet ist, die MwSt gemäß dem durch das Gesetz festgelegten Verfahren an den Haushalt abzuführen, hat sie nicht gezahlt.

6.2 Zeitraum, auf den sich die Erklärungen und die entsprechenden Zahlungen beziehen.

Steuerzeitraum ist in der Regel ein Kalendermonat.

6.3 Sonderregelungen für Kleinunternehmen und/oder bestimmte Unternehmenskategorien im Hinblick auf periodische Mehrwertsteuererklärungen

Steuerpflichtige, deren Gesamteinnahmen aus ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im vorausgegangenen Kalenderjahr 60.000 EUR nicht überschritten haben, können beim Finanzamt einen Steuerzeitraum von einem Kalenderhalbjahr beantragen. Diese Möglichkeit haben auch neu niedergelassene Steuerpflichtige, die für das laufende Kalenderjahr Einnahmen aus ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von maximal 60.000 EUR erwarten.

Bei natürlichen steuerpflichtigen Personen beträgt der Steuerzeitraum ein Kalenderhalbjahr, sofern sie beim örtlich zuständigen Finanzamt nicht eine Verkürzung des Steuerzeitraums auf einen Kalendermonat beantragen.

Juristische Personen und ausländische Steuerpflichtige können beim örtlich zuständigen Finanzamt einen anderen Steuerzeitraum als einen Kalendermonat beantragen, wenn dies für sie aufgrund ihres Buchführungssystems oder des Buchführungssystems der ausländischen Muttergesellschaft günstiger wäre. Für andere Steuerzeiträume gilt:

  • Sie dürfen nicht länger sein als 60 Tage;
  • der Beginn des ersten Steuerzeitraums im Geschäftsjahr muss mit dem Anfang des Kalenderjahrs, und das Ende des letzten Steuerzeitraums muss mit dem Ende des Kalenderjahrs zusammenfallen.

6.4 Vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld

Unternehmer (natürliche und juristische Personen) können zur Ist-Versteuerung optieren, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr 60.000 EUR nicht überstiegen hat oder wenn bei Neugründungen der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich 60.000 EUR nicht übersteigen wird.

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