Nicht in Litauen niedergelassene Steuerpflichtige, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze bewirken, bei denen der Ort der Besteuerung als im Gebiet Litauens gelegen gilt und für die sie die Steuer schulden, müssen einen Steuervertreter bestellen.
Nicht in Litauen niedergelassene Steuerpflichtige, die im Gebiet Litauens innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen, müssen ebenfalls einen Steuervertreter bestellen.
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