5.1 Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung

Mehrwertsteuererklärungen hat jeder Gewerbetreibende abzugeben, der

  • steuerpflichtige Lieferungen oder Dienstleistungen bewirkt;
  • innergemeinschaftliche Erwerbe tätigt.

Keine Mehrwertsteuererklärung abzugeben haben Kleinunternehmen, deren Jahresumsatz weniger als

  • 10.000 EUR bei Lieferungen und
  • 5.000 EUR bei Dienstleistungen

beträgt.

Ein Unternehmer, der sich rückwirkend für MwSt-Zwecke anmeldet, ist verpflichtet, für alle zurückliegenden Zeiträume ab dem Datum der rückwirkenden Registrierung eine (verspätete) MwSt-Erklärung einzureichen. In Griechenland ansässige Unternehmer haben das Recht, die Vorsteuer ab dem Datum der rückwirkenden Registrierung auf der Grundlage der bereits erhaltenen Rechnungen abzuziehen. Nichtansässige Unternehmer, die sich rückwirkend für MwSt-Zwecke registrieren lassen, müssen ihre griechischen Vertragspartner auffordern, eine neue Rechnung unter Angabe ihrer USt-IdNr. anstelle früherer Rechnungen mit MwSt-Ausweis auszustellen. Nur dann kann der rückwirkend registrierte gebietsfremde Unternehmer sein Vorsteuerabzugsrecht ausüben. In allen genannten Fällen wird das Abzugsrecht in der (verspätet) einzureichenden Umsatzsteuererklärung für den Zeitraum ausgeübt, in dem die entsprechende Leistung getätigt wurde.

Ab dem 1.1.2024 gilt ein neu implementiertes System für Mehrwertsteuererklärungen. Die Deklarationen werden nun mit Daten der von der unabhängigen Behörde für öffentliche Einnahmen (AADE) verwalteten digitalen Plattform vorgefüllt.

5.2 Zeitraum, auf den sich die Erklärungen und die entsprechenden Zahlungen beziehen

Für welche Zeiträume periodische Mehrwertsteuererklärungen abzugeben sind, richtet sich grundsätzlich nach dem Jahresumsatz des Unternehmens. Mehrwertsteuererklärungen sind abzugeben:

  • Jeden Monat bis zum 26. Tag des darauffolgenden Monats (in elektronischer Form), wenn der Jahresumsatz mehr als 2,5 Mio. EUR beträgt.
  • Alle drei Kalendermonate bis zum 20. Tag des auf diesen Zeitraum folgenden Monats in Papierform (oder bis zum 26. Tag in elektronischer form), wenn

    • der Jahresumsatz 2,5 Mio. EUR nicht übersteigt oder
    • der Jahresumsatz von Unternehmen im Bereich des Handels mit Mineralölen, Mobiltelefonen, Computern sowie deren Zubehör und mit Landfahrzeugen 250.000 EUR nicht übersteigt.
  • Quartalsweise bis zum 20. Tag des auf das Quartal folgenden Monats in Papierform (oder bis zum 26. Tag in elektronischer form), wenn das Unternehmen eine Buchführung erster Kategorie oder keine Buchführung hat. Eine solche Buchführung haben Unternehmen in Dörfern und nichttouristischen Städten mit weniger als 5000 Einwohnern mit einem Umsatz aus dem Verkauf von Gegenständen von weniger als 150.000 EUR.

Der geschuldete Nettosteuerbetrag muss zusammen mit der periodischen Mehrwertsteuererklärung entrichtet werden. Unterbleibt dies, ist die abgegebene Mehrwertsteuererklärung ungültig. Zudem muss der Unternehmer für jedes Kalenderjahr eine konsolidierte Mehrwertsteuererklärung abgeben. Für Steuerjahre nach dem 31.12.2014 entfällt die Pflicht zur Abgabe von Jahreserklärungen.

5.3 Vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld

Es gibt die folgenden Sonderregelungen:

  • bei Kleinunternehmen, die von der Buchführungspflicht befreit sind oder unter die erste Buchführungskategorie fallen und deren Steuerschuld durch Schätzung des Umsatzes (Umwandlung der Einkäufe in Verkäufe) ermittelt wird;
  • bei Tabakwaren, die (in der Phase der Herstellung oder Einfuhr) der Quellenbesteuerung unterliegen.

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