Über die Freibetragsregelungen (vgl. Tz. 2.6) hinaus gibt es eine Pauschalbesteuerung (vereinfachte Besteuerung) für kleine und mittlere Unternehmen, wenn der Jahresumsatz - ohne Steuer - zwischen

  • 81.500 EUR und 777.000 EUR bei Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, Handelswaren zu verkaufen oder Lebensmittel, die zur Mitnahme bestimmt sind oder an Ort und Stelle konsumiert werden, oder Beherbergungsleistungen erbringen
  • 32.600 EUR und 234.000 EUR bei anderen Unternehmen

liegt.

Die unter die Kleinunternehmerregelung (vgl. Tz. 2.6) fallenden Unternehmer können zur Pauschalbesteuerung optieren.

Ab dem 1.1.2018 müssen die Unternehmer jegliche Erwerbe von Waren oder Dienstleistungen, die mit einer Besteuerungsgrundlage von mehr als 863.000 EUR getätigt werden, binnen 24 Stunden nach dem Erwerb bei der Finanzbehörde anzeigen.

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