Der Steuervertreter muss in Frankreich ansässig und selbst mehrwertsteuerpflichtig sein. Jeder tatsächlich zur Steuer veranlagte oder von ihr befreite Steuerpflichtige kann bei der Finanzbehörde als Steuervertreter bestellt werden. Diese Aufgabe kann somit von Rechtsanwälten, Rechtsberatern usw. wahrgenommen werden, deren Tätigkeiten seit April 1991 mehrwertsteuerpflichtig sind und deren steuerliche Behandlung seit Januar 1992 vereinheitlicht ist.

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