7.1 Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung

Erklärungen müssen einreichen:

  • registrierte Unternehmer;
  • registrierte begrenzt Steuerpflichtige für den Zeitraum, in dem sie erklärungspflichtige Umsätze bewirken;
  • nicht als Unternehmer registrierte Personen, die für eine Leistung eine Rechnung oder einen anderen Verkaufsbeleg ausgestellt haben, in der/dem Umsatzsteuer ausgewiesen wird.

7.2 Zeitraum, auf den sich die Erklärungen und die entsprechenden Zahlungen beziehen.

Erklärungszeitraum ist der Kalendermonat. Die Erklärungen müssen spätestens am 20. des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats eingereicht werden. Dieselbe Frist gilt auch für die Entrichtung der Zahllast

7.3 Sonderregelungen für Kleinunternehmen und/oder bestimmte Unternehmenskategorien im Hinblick auf periodische Mehrwertsteuererklärungen

Auf entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen kann die Finanzverwaltung in eigenem Ermessen einen Besteuerungszeitraum festsetzen, der länger ist als ein Kalendermonat. Der neue Steuerzeitraum muss jedoch am ersten Tag eines Kalendermonats beginnen und am letzten Tag eines der darauf folgenden Kalendermonate enden. Auch in diesem Fall müssen die Erklärungen spätestens am 20. des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats bei der Finanzverwaltung eingereicht werden.

Bei Einfuhren muss die EUSt nicht vorab an die Zollbehörde entrichtet werden, sondern kann gleichzeitig in der Voranmeldung angemeldet und als Vorsteuer abgesetzt werden. Diese Erlaubnis kann von der Finanzbehörde widerrufen werden, wenn der Steuerpflichtige seinen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten über einen Zeitraum von 6 Monaten nicht oder nicht vollständig nachkommt.Seit dem 1.2.2019 können Kraftstoffimporteure die EUSt in der Voranmeldung erklären und als Vorsteuer abziehen, wenn sie eine Sicherheit nach dem Liquid Fuel Act gestellt haben.

7.4 Vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld

Es bestehen keine vereinfachten Verfahren.

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