5.1 Vorschriften zur Rechnungserteilung

Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Rechnungsstellung können auf folgenden Internetseiten abgerufen werden:

In estnischer Sprache: http://www.riigiteataja.ee/ert/ert.jsp

In englischer Sprache: http://www.legaltext.ee/indexen.htm

Die E-Mail-Adresse des estnischen Tax and Customs Board ist:

http://www.emta.ee

Die Unternehmer sind gemäß MwSt-Gesetz verpflichtet, innerhalb von sieben Tagen nach Bewirken des Umsatzes unter den Bedingungen des Gemeinschaftsrechts eine Rechnung auszustellen. In allen Rechnungen ist die (falls vorhanden) USt-IdNr. des Leistungsempfängers anzugeben.

Eine vereinfachte Rechnungserteilung ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 1000 EEK (64 EUR) möglich bei Fahrausweisen, Parkautomaten, automatischen Tanksäulen und ähnliche Einrichtungen.

Die Rechnungen können an jedem Ort aufbewahrt werden, müssen jedoch für Prüfungszwecke jederzeit unmittelbar verfügbar sein. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 7 Jahre.

5.2 Befreiung von der Pflicht zur Rechnungserteilung

Werden Umsätze an eine natürliche Person (für deren private Zwecke) bewirkt, ist der Unternehmer nicht verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, außer es handelt sich um:

  • Versendungslieferungen;
  • den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge;
  • die Ausfuhr von Gegenständen, die an eine außerhalb der EU ansässige natürliche Person verkauft werden.

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