Entscheidet sich der Insolvenzverwalter dafür, dass der Insolvenzschuldner seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt (Fertigstellung der halbfertigen Arbeiten), muss der Besteller (Auftraggeber) der Werklieferung den für das fertige Werk vereinbarten Preis zahlen. In diesem Fall wird die Werklieferung insgesamt zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht am fertigen Werk ausgeführt. Die hierfür anfallende Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Werklieferung ausgeführt worden ist.[1] Die hierauf entfallende Umsatzsteuer gehört zu den sonstigen Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO, soweit sie noch nicht durch eine bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Anzahlungsbesteuerung abgedeckt ist.[2]

Hat der Insolvenzschuldner als Werklieferer – wie in der Praxis vielfach üblich – vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Anzahlungen vereinnahmt, ist nur noch die auf den Restbetrag (Gesamtpreis abzüglich der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinnahmten Anzahlungen) entfallende Umsatzsteuer als Masseforderung i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO anzusehen.[3] Die Umsatzsteuer auf die vom Insolvenzschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinnahmten Anzahlungen gehört dagegen zu den Insolvenzforderungen.

[3] Vgl. BFH, Urteil v. 30.4 2009, V R 1/06, BStBl 2010 II S. 138.

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