Der Unternehmer muss seine Rechnungen in seiner Verwaltung aufbewahren. Bei elektronischen Rechnungen muss ein Zugriffsrecht gewährleistet werden. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts müssen für die gesamte Dauer der Aufbewahrung gewährleistet sein. Der Steuerpflichtige muss Zugriff auf die Rechnungen gewähren, wenn dies für die Steuerfestsetzung in Bezug auf ihn selbst oder in Bezug auf einen Dritten von Belang ist. Rechnungen sind 7 Jahre und in Bezug auf Immobilien 9 Jahre aufzubewahren.

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