In diesem Fall können Mehrwertsteuer, Zinsen und Bußgelder vom Vertragspartner des ausländischen Steuerpflichtigen eingefordert werden. Hat dieser die Steuer jedoch nachweislich teilweise oder in voller Höhe in gutem Glauben seinem Lieferanten gezahlt und kann er diesen benennen, ist er in entsprechender Höhe von der Steuerzahlung entbunden.

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