Unternehmer, die nicht in Belgien oder nicht im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, müssen einen Steuervertreter in Belgien bestellen, bevor sie Umsätze in Belgien ausführen oder Umsätze, für die der Vertragspartner in Belgien steuerpflichtig ist. Die Umsätze, für die ein Steuervertreter zu bestellen ist, sind die gleichen, für die eine Registrierung für Umsatzsteuerzwecke in Belgien erforderlich ist. Analog entsprechen die Fälle, in denen ein nicht in der EU ansässiger Steuerpflichtiger von der Pflicht zur Bestellung eines Steuervertreters befreit ist, den Fällen, in denen er von der Pflicht zur Vorlage einer MwSt-Nummer in Belgien befreit ist. Diese Fälle sind an den Gelegenheitscharakter der Umsätze oder an Steuerbefreiungstatbestände gekoppelt.

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