Ab 2019 gibt es außerdem Erleichterungen beim Nachweis des Wohnsitzes des Leistungsempfängers. Bis zum Betrag von 100.000 EUR (Nettoumsatz aller Rundfunk-, Fernseh-, Telekommunikationsdienstleistungen und anderer auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen in allen anderen Mitgliedstaaten) genügt ein Beweismittel im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtline-Durchführungsverordnung (z. B. IP-Adresse oder IBAN-Ländercode). Nicht ausreichend ist aber allein die vom Kunden stammende Rechnungsanschrift. Bis 2018 waren 2 Beweismittel erforderlich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge