Rundfunkdienstleistungen umfassen Dienstleistungen mit Audio- und audiovisuellen Inhalten wie Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die auf der Grundlage eines Sendeplans über Kommunikationsnetze durch einen Anbieter für Mediendienste zum Anhören oder Ansehen zur Verfügung gestellt werden. Hierzu gehören z. B. Rundfunk- oder Fernsehsendungen, die über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netzwerk (IP-Streaming) verbreitet werden.

Unter Telekommunikationsleistungen fallen z. B. Festnetz- und Mobiltelefondienste zur wechselseitigen Ton-, Daten- und Videoübertragung, Videofonie, über das Internet erbrachte Telefondienste einschließlich VoIP-Diensten, Paging-Dienste, Fax, Telegrafie und Fernschreiben, Zugang zum Internet einschließlich des World Wide Web. Nicht zu den Telekommunikationsleistungen gehören Angebote im Bereich des Telebanking, zur Information, zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze, zur Nutzung von Telespielen und von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit. Der Inhalt dieser Leistungen findet sich zumeist in der Einräumung von Rechten oder in der Werbung

Zu den auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen gehören z. B. die Bereitstellung von Webseiten, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen, das Webhosting, die Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung, von Bildern, Texten und Informationen sowie die Bereitstellung von Datenbanken und die Erbringung von Fernunterrichtsleistungen. Diese Aufzählung ist nur beispielhaft und keineswegs vollständig. Allein die elektronische Kommunikation zwischen dem Unternehmer und seinem Kunden z. B. über E-Mail führt nicht dazu, dass eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung vorliegt. Eine Bestellung über das Internet ist keine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung. D. h., auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen müssen insgesamt über das Internet (online) abgewickelt bzw. erbracht werden.

 
Praxis-Beispiel

Softwarebestellung über das Internet

Die Bestellung einer Software über das Internet ist keine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung, wenn diese auf einem Datenträger geliefert wird. Es handelt sich jedoch um eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung, wenn dieselbe Software über das Internet heruntergeladen wird. Das gilt auch, wenn lediglich ein "Product Key" geliefert wird, der das Herunterladen der Software ermöglicht.

Eindeutige Ortsbestimmung

Leistungen, die lediglich elektronisch bestellt, dann aber traditionell geliefert werden, stellen keine auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen dar, selbst wenn der eigentliche Inhalt der Leistung nur digital vorhanden ist. Aus diesem Grund ist z. B. auch die Übersendung eines Gutachtens per E-Mail keine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung. Eine eindeutige Ortsbestimmung ist nicht bei allen Sachverhalten möglich, weil Begriffe wie Software, Spiele und Veranstaltungen interpretationsbedürftig sein können. Teilweise ist es schwierig festzustellen, welcher Sachverhalt tatsächlich verwirklicht wurde.

Konsequenz: Es ist immer zu prüfen, ob überhaupt eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung an einen Nichtunternehmer vorliegt. Nicht alle Leistungen, die von Nichtunternehmern über das Internet bestellt werden, werden auf elektronischem Weg erbracht. Zur Abgrenzung gilt, dass alle Leistungen, die erst im Anschluss an eine solche Bestellung körperlich durch eine Lieferung erbracht werden, auch als Lieferung zu qualifizieren sind. Sie unterliegen daher den allgemeinen Regelungen für Lieferungen.

 
Hinweis

Umsatzsteuer und Leistungsort bei elektronischen Leistungen

Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung gem. § 3a Abs. 2 UStG immer im Land des Leistungsempfängers. In dieser Situation ist jedoch der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, sodass zwingend das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist.

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