BMF, 05.03.2024, III C 3 - S 7327/21/10004 :002

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

A. Allgemeines

1

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl 2020 I S. 3096) ist die Umsetzung der zweiten Stufe des sogenannten Mehrwertsteuer-Digitalpakets zum 1. Juli 2021 erfolgt. Seit dem 1. Juli 2021 können sowohl nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen als auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftfahrzeugen an Nichtunternehmer erbringen, auch von den besonderen Besteuerungsverfahren – im Inland nach §§18i oder 18j UStG (One-Stop-Shop-Verfahren) - Gebrauch machen.

 

B. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

2

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27. Februar 2024 - III C 2 – S 7282/19/10001 :002 (2024/0129235), BStBl 2024 I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 16.2 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

      „(8) 1Bei der Beförderungseinzelbesteuerung dürfen Vorsteuerbeträge nicht abgesetzt werden. 2Der Beförderungsunternehmer kann jedoch die Vergütung der Vorsteuerbeträge, die den der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegenden Beförderungsleistungen zuzurechnen sind, im Vorsteuer-Vergütungsverfahren beantragen ( §§59 bis 61a UStDV ).3Ist beim Unternehmer das allgemeine Besteuerungsverfahren nach §16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG durchzuführen, kann er die Vorsteuerbeträge in diesem Verfahren geltend machen.4Durch die Besteuerung nach §16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG wird die Beförderungseinzelbesteuerung nicht berührt.5Die hierbei bereits versteuerten Umsätze sind daher, abgesehen vom Fall des Absatzes 9, nicht in das allgemeine Besteuerungsverfahren einzubeziehen. 6Hat der Unternehmer von dem Wahlrecht, an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung von Artikel 2 Nummer 14 bis 20 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7) teilzunehmen, Gebrauch gemacht, siehe Absatz 10.“

    2. Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Anstelle der Beförderungseinzelbesteuerung kann der Unternehmer nach Ablauf des Besteuerungszeitraumes die Besteuerung nach § 16 Abs. 1 und 2 UStG beantragen (§ 16 Abs. 5b UStG).“

    3. Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:

      „(10) 1Anstelle der Beförderungseinzelbesteuerung kann der Unternehmer auch an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung von Artikel 2 Nummer 14 bis 20 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7) teilnehmen. 2Macht ein Unternehmer von dem Wahlrecht Gebrauch, muss er dies jedoch der zuständigen Finanzbehörde des zuständigen EU-Mitgliedstaates grundsätzlich vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze anzeigen (vgl. hierzu Abschnitte 18i.1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 oder 18j.1 Abs. 1 Sätze 5 und 6). 3Im besonderen Besteuerungsverfahren dürfen Vorsteuerbeträge nicht abgesetzt werden. 4Der Beförderungsunternehmer kann jedoch die Vergütung der Vorsteuerbeträge, die den der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegenden Beförderungsleistungen zuzurechnen sind, im Vorsteuer-Vergütungsverfahren beantragen ( §§59 bis 61a UStDV ), vgl. hierzu Abschnitte 18i.1 Abs. 8 Satz 1 oder 18j.1 Abs. 8 Satz 1. 5Wegen der Anrechnung der im Wege der Beförderungseinzelbesteuerung festgesetzten Steuern und des Verfahrens vgl. Abschnitt 18.8 Abs. 3a und Abschnitte 18i.1 oder 18j.1.“

  2. Abschnitt 18.8 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

      „(3a) 1Anstelle der Beförderungseinzelbesteuerung kann der Unternehmer auch an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung von Artikel 2 Nummer 14 bis 20 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7) teilnehmen. 2Da die Teilnahme grundsätzlich bereits vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze anzuzeigen ist, gelten Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 2 entsprechend. 3Im Falle einer rückwir...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge