Im Zusammenhang mit der Corona-Krise und der aufgrund des Kriegs gegen die Ukraine ausgelöste Energiekrise waren befristete Sondermaßnahmen auch im Umsatzsteuerrecht ergriffen worden, die demnächst auslaufen. Es wurde darüber diskutiert, diese zu verlängern bzw. vorzeitig zu verändern:

  • Für die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wurde zum 1.7.2020 der Steuersatz auf 7 % abgesenkt ( 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Dies gilt aber nur für die Abgabe von Speisen, nicht für Getränke. Derzeit ist die Absenkung nach zweimaliger Verlängerung befristet bis 31.12.2023.
 
Hinweis

Verlängerung oder Entfristung umstritten

Die Opposition im Bundestag ist für eine "Entfristung"; der Bundesfinanzminister wollte erst nach der letzten Steuerschätzung 2023 entscheiden. Ein "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes"[1] zur Entfristung der Absenkung wurde am 21.9.2023 im Bundestag mit den Stimmen der Regierungskoalition abgelehnt. Nach dem Urteil des BVerfG zum 2. Nachtragshaushaltsgesetz 2021[2] bestehen aber kaum finanzielle Spielräume, sodass es wohl nicht zu einer Verlängerung dieser Maßnahme kommen wird. Eine Verlängerung oder Entfristung wird sich deshalb zum 1.1.2024 nicht ergeben.

 
Praxis-Tipp

Anpassung elektronischer Kassen notwendig

Wenn es nicht doch noch zu einer Verlängerung kommen sollte, gilt für die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab 2024 wieder ein Steuersatz von 19 %. Es muss in der Praxis dann rechtzeitig zum 1.1.2024 an die Umstellung der Kassensysteme gedacht werden. Für die Silvesternacht lässt die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 21.12.2023) zu, dass noch der ermäßigte Steuersatz (7 %) angewendet wird (gilt nicht für die Abgabe von Getränken).

  • Für Lieferung von Gas über ein Gasleitungsnetz[3] und der Lieferung von Wärme[4] ist der Steuersatz für die Zeit vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 auf den ermäßigten Steuersatz abgesenkt worden. Die Bundesregierung wollte die Absenkung vorfristig schon zum 31.12.2023 beenden, da die Energiepreise wieder deutlich gesunken sind. Nach der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestags sollte die Absenkung des Steuersatzes aber nur um 1 Monat verkürzt werden, sodass dann die Absenkung zum 29.2.2024 auslaufen würde. Da das Wachstumschancengesetz bisher nicht verabschiedet wurde und diese Verkürzung der Frist auch nicht in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz ausgegliedert wurde, könnte es bei der bisherigen Befristung (zum 31.3.2024) bleiben.
 
Praxis-Tipp

Regelung erfasst auch das Legen von Hausanschlüssen

Unter die "Lieferung von Gas oder Wärme" fällt auch das Legen eines Gas- oder Wärmeanschlusses für ein Haus. Gerade in diesem Bereich sollte auf die korrekte Abrechnung geachtet werden. Eine Verkürzung der Zeit, in der der abgesenkte Steuersatz gilt, wäre gerade wegen Angebotserstellung von Baufirmen problematisch.

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