Im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes sollten mehrere Änderungen in § 4 Nr. 8 UStG vorgenommen werden, die sich im Wesentlichen aufgrund der weiteren Anpassung an die MwStSystRL[1] ergeben. Nach Beschlussempfehlung des Finanzausschusses wurde aber nur eine Änderung in § 4 Nr. 8 UStG vorgenommen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 24.11.2023 zugestimmt.

 
Hinweis

Keine Steuerfreiheit für Verwaltungsleistungen von Konsortialführern

In § 4 Nr. 8 Buchst. a und Buchst. g UStG sollten die umsatzsteuerlichen Befreiungstatbestände auf die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber ausgedehnt werden, um die unionsrechtlichen Vorgaben vollständig in nationales Recht umzusetzen. Die noch in der ersten Lesung verabschiedeten Änderungen sind dann aber im Finanzausschuss des Bundestags gestrichen worden.

In § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG wird geregelt, dass alle "alternativen Investmentfonds" von der Umsatzsteuer befreit sind (bisher waren dies nur die Verwaltung von mit Wertpapieren i. S. d. § 1 Abs. 2 KAGB[2] vergleichbaren alternativen Investmentfonds“), dafür wird die "Verwaltung von Wagniskapitalfonds" gestrichen.

 
Hinweis

Steuerbefreiung für Verwaltungsleistungen von alternativen Investmentfonds

Der Umfang der Umsatzsteuerbefreiung erstreckte sich ausweislich der Gesetzesbegründung nach bisheriger nationaler Rechtslage auf Investmentfonds i. S. der OGAW-Richtlinie und auf die Verwaltung solcher alternativer Investmentfonds (AIF), die den gleichen Wettbewerbsbedingungen unterliegen, sowie auf die Verwaltung von Wagniskapitalfonds. Durch die Gesetzesänderung werden die Verwaltungsleistungen von alternativen Investmentfonds i. S. d. § 1 Abs. 3 KAGB von der Umsatzsteuer befreit.

[2] Kapitalanlagegesetzbuch.

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