Nachdem der BFH[1] die Bruchteilsgemeinschaften aufgrund fehlender (zivilrechtlicher) Rechtsfähigkeit nicht als unternehmerfähig angesehen hatte, bestand systematisch Unsicherheit, ob nicht rechtsfähige Zusammenschlüsse (z. B auch ungeteilte Erbengemeinschaften) eigenständig Unternehmereigenschaft haben können. Diese vom V. Senat des BFH ohne Abstimmung mit dem XI. Senat vorgenommene, vorrangig auch national geprägte Einengung des Unternehmerbegriffs hätte bei allgemeiner Anwendung zu erheblichen Unsicherheiten geführt. Auf Vorschlag des Bundesrats hat der Finanzausschuss des Bundestags deshalb in § 2 Abs. 1 Satz 1 eine Ergänzung vorgenommen, nach der die Unternehmereigenschaft unabhängig davon vorliegt, ob nach anderen Vorschriften Rechtsfähigkeit vorliegt oder nicht.

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