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Gemäß den Vorgaben des Handelsrechts zur Mindestgliederung der Bilanz können Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks zu einer Bilanzposition zusammengefasst werden.[1] Die Kerntaxonomie sieht zwar explizit nur für den Posten des Kassenbestands eine zwingende Eingabe vor, allerdings lehnt das Bundesministerium für Finanzen eine Nutzung von Oberpositionen als Sammelbecken prinzipiell ab. Oberpositionen sollen daher nur genutzt werden, wenn keine der differenzierten Positionen der Kerntaxonomie den Sachverhalt zutreffend abbildet und soweit dies rechnerisch zulässig ist. Die sog. Mussfelder der Taxonomie müssen zwingend in der E-Bilanz übermittelt werden. Wenn die geforderte Mussfeldposition in der individuellen Buchführung nicht geführt wird oder nicht ableitbar ist, darf ein NIL-Wert (=leer) übermittelt werden. Den Begriff der Ableitbarkeit hat die Finanzverwaltung inzwischen enger gefasst. In der FAQ Version bis 2014 wurde es als ausreichend erachtet, wenn für die Beurteilung der Ableitbarkeit auf das Hauptbuch, d. h. die Werte wie sie sich aus den im Unternehmen geführten Kontensalden des Hauptbuches ermitteln lassen, abgestellt wird. Dieses Kriterium wurde zwischenzeitlich gestrichen, der Begriff ist aber in der aktuellen FAQ Version enthalten. Ein Wert ist grundsätzlich aus der Buchführung ableitbar, wenn er sich aus den Buchführungsunterlagen ergibt, die nach §§ 140 ff. AO zu führen sind. Die Ableitbarkeit erfasst die Buchführung als Ganzes (Hauptbuch, Nebenbücher (z. B. Beteiligungsverzeichnis) oder durch maschinelle Auswertungen von Buchungsschlüsseln). Dabei ist das individuelle Buchungsverhalten des jeweiligen Unternehmens maßgeblich. Ein Standardkontenrahmen, der dem Unternehmen lediglich die Möglichkeit gibt, aus einer Vielzahl von angebotenen Konten auszuwählen, ist hier nicht maßgeblich.[2]

[2] Vgl. FAQ, E-Bilanz, http://www.esteuer.de/download/FAQ_2022-01.pdf, Abruf 29.6.2021, S. 11–12, Stand: 1/2022.

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