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Wertpapiere des Umlaufvermögens können nur insoweit körperlich erfasst werden, als sie verbrieft sind und im Unternehmen selbst oder an einem zugänglichen Ort – Bankschließfach – aufbewahrt werden. Sind keine entsprechenden Urkunden, z. B. Aktien oder Schuldverschreibungen, vorhanden, muss auf andere Dokumente zurückgegriffen werden. Dies können beispielsweise Depotauszüge des verwahrenden Kreditinstituts oder Kaufverträge über Gesellschaftsanteile sein.

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