Kommentar
Das BMF-Schreiben passt Abschn. 1.10 Abs. 1 UStAE an.
Der räumliche Anwendungsbereich der MwStSystRL wurde mit Wirkung zum 1.1.2014 bezüglich der französischen Überseegebiete sprachlich geändert[1]. Entsprechend der sich jetzt aus Art. 6 Abs. 1 MwStSystRL ergebenden Rechtslage wurde in Abschn. 1.10. Abs. 1 UStAE bezüglich der zum Gemeinschaftsgebiet gehörenden Gebiete für Frankreich Folgendes geregelt: Zum Gemeinschaftsgebiet gehören: "Frankreich (ohne Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion, Saint-Barthélemy und Saint-Martin) zuzüglich des Fürstentums Monaco".
Die Gebiete Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion, Saint-Barthélemy und Saint-Martin stellen umsatzsteuerrechtlich Drittlandsgebiet dar.
Konsequenzen für die Praxis
Die sprachliche Anpassung an die geänderte Fassung der MwStSystRL ist ohne praktische Auswirkung, sie gilt in allen noch offenen Fällen.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 20.3.2014, IV D 2 – S 7101-a/14/10001, BStBl 2014 I S. 603
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