Leitsatz

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei Übertragung verpachteter/vermieteter (Gewerbe-)Immobilien unter Fortführung des Pacht-/Mietvertrags durch den Erwerber eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG vorliegt.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 1a UStG , Art. 5 Abs. 8 der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Die Antragstellerin erwarb u.a. mehrere gewerblich genutzte Immobilien (Läden) und trat in die jeweiligen zwischen dem Verkäufer und den Ladeninhabern bestehenden Miet- und Pachtverhältnisse ein. Die im Kaufvertrag ausgewiesene Umsatzsteuer machte sie als Vorsteuer geltend.

FA im USt-Bescheid und FG im Aussetzungsverfahren waren der Auffassung, es handele sich um eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte im Aussetzungsverfahren diese Auffassung aus den in den Praxis-Hinweisen ausgeführten Gründen.

 

Hinweis

1. Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die Steuer für den berechneten Umsatz geschuldet wird (BFH, Urteil vom 1.2.2001, V R 23/00, BFH-PR 2001, 226). Nicht abziehbar ist eine unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuer, die lediglich nach § 14 Abs. 2 oder Abs. 3 UStG geschuldet wird. Ausgewiesene Umsatzsteuer für Lieferungen im Rahmen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG kann der Erwerber deshalb nicht abziehen.

2. Die Veräußerung verpachteter/vermieteter (Gewerbe-)Immobilien unter Fortführung des Pacht-/Mietvertrags durch den Erwerber ist eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG. Diese Vorschrift beruht auf Art. 5 Abs. 8 der 6. EG-RL. Die Frage, ob ein Unternehmen oder ein in der Gliederung gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet wird, kann deshalb nicht nach nationalen ertragsteuerrechtlichen Kriterien, sondern nur unter Berücksichtigung der Regelung der Richtlinie entschieden werden.

3. Im Urteil vom 27.11.2003, Rs. C-497/01 -Zita Modes- (BFH/PR 2004, 73) hat der EuGH den Begriff "Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens" ausgelegt. Danach erfasst der Begriff die Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbstständigen Unternehmensteils, die jeweils materielle und ggf. immaterielle Bestandteile umfassen, die zusammengenommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann. Der durch die Übertragung Begünstigte muss jedoch beabsichtigen, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben und nicht nur die betreffende Geschäftstätigkeit sofort abzuwickeln sowie ggf. den Warenbestand zu verkaufen.

Achtung: Die Übertragung verpachteter/vermieteter (Gewerbe-)Immobilien unter Fortführung des Pacht-/Mietvertrags durch den Erwerber ist danach stets eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 1.4.2004, V B 112/03

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