Die Komplementäre einer KG sind mit den Gesellschaftern einer OHG vergleichbar. Sie sind grundsätzlich einzeln zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und treffen alle Entscheidungen des operativen Geschäfts.

Die Kommanditisten sind gesetzlich nicht für die Geschäftsführung und Vertretung vorgesehen. Ihre Zustimmung ist nur für außergewöhnliche Geschäfte notwendig, bspw. wenn Geschäfte deutlich über den bisherigen Gegenstand der Gesellschaft hinausgehen. Diese gesetzliche Typisierung ist aber nicht zwingend: Kommanditisten können mit allen möglichen Rechten ausgestattet werden und die Gesellschaft selbst führen, wenn dies von den Gesellschaftern gewollt ist.

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