Die KG kann ebenso wie OHG und GbR durch Abschluss des Gesellschaftsvertrags und ohne Eintragung im Handelsregister gegründet werden. Beginnt sie aber die Geschäfte, bevor sie und insbesondere die begrenzte Haftung des Kommanditisten) eingetragen ist, so haftet dieser unbegrenzt für in der Zwischenzeit begründete Verbindlichkeiten. Die Gesellschaft sollte daher erst nach der Eintragung tätig werden. Im Falle des Eintritts kann der Kommanditist sein Eintreten auch bedingt auf die Eintragung erklären, eine unbegrenzte Haftung ist dann effektiv ausgeschlossen.

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