Hinsichtlich der Haftung gelten die gleichen Grundsätze wie bei der GbR. Die Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt und akzessorisch (unter 1.9). Haftungsbeschränkungen kommen nur durch explizite Vereinbarungen mit Gläubigern oder durch Zwischenschaltung von beschränkt haftenden Gesellschaften in Betracht.

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