Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter der OHG zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Davon kann jedoch durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag umfassend abgewichen werden. Die Geschäftsführungsbefugnis kann beliebig erweitert und eingeschränkt werden, z. B. begrenzt auf bestimmte Geschäfte und Ressorts, oder sie kann sogar ganz ausgeschlossen werden.

Im Außenverhältnis gilt der Grundsatz der umfassenden Einzelvertretungsbefugnis jedes Gesellschafters. Die Gesellschafter können abweichend eine gemeinschaftliche Vertretung mit anderen Gesellschaftern oder mit Prokuristen vereinbaren, was dann im Handelsregister einzutragen ist. Andere Beschränkungen der Vertretungsbefugnis können Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden. Gesellschafter müssen sich daher darüber im Klaren sein, dass ihre Mitgesellschafter (unabhängig vom "Dürfen") über ein umfassendes rechtliches Können verfügen.

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