Die Willensbildung in der Gesellschaft erfolgt grundsätzlich durch Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung. Formerfordernisse bestehen hierfür keine. Die Beschlüsse sind grundsätzlich einstimmig zu fassen, wenn keine anderen Mehrheiten vorgesehen sind. Die Stimmkraft eines Gesellschafters richtet sich nach dem Verhältnis seiner Beteiligung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Gesetzliche Regelungen darüber, ob und wie eine Gesellschafterversammlung abzuhalten ist, bestehen keine. Beschlüsse können damit in Präsenzversammlungen, virtuell oder auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Beschlüsse, die gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Regeln verletzen, sind nichtig und können nur wiederholt oder nachträglich geheilt werden. Um die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses festzustellen, muss ein betroffener Gesellschafter Klage gegen die Mitgesellschafter erheben. Bestimmte Fristen gibt es dafür nicht. Diese gesetzliche Konzeption sorgt für erhebliche Rechtsunsicherheit bei Beschlüssen. Für die Praxis ist daher ratsam, im Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen zur Beschlussfassung und -anfechtung zu treffen, um Streitigkeiten vorzubeugen.

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