Ein weiteres Charakteristikum der Kapitalgesellschaften ist die Umlauffähigkeit ihrer Anteile. Die Anteile sind in aller Regel fungibel, d. h. sie sind verkehrsfähig und übertragbar (sowie vererblich), ohne dass die Gesellschaft oder andere Mitglieder zustimmen müssen (sofern die Satzung nichts anderes vorsieht). Zumindest nach der Vorstellung des Gesetzgebers sehen sie einen freien Ein- und Austritt sowie einen nach oben nicht beschränkten Gesellschafterkreis vor; stärkste Ausprägung dieser Vorstellung ist der öffentliche Handel der Anteile (Kapitalmarktorientierung). Die Übertragung kann an formelle Voraussetzungen geknüpft sein: Bei der AG genügt im Regelfall die (formlose) Abtretung des Eigentums an den Aktien, bei der GmbH ist dagegen die notarielle Beurkundung der Übertragung erforderlich. Auch andere Einschränkungen der Übertragbarkeit in der Satzung sind möglich, z. B. die Übertragbarkeit nur mit Zustimmung anderer Gesellschafter (sog. Vinkulierung der Anteile). Kennzeichnend für die Kapitalgesellschaften ist zudem die Vererblichkeit der Mitgliedschaft; auch hierzu kann im Gesellschaftsvertrag Abweichendes geregelt werden.

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