Die Kapitalgesellschaften haben – wie die Personengesellschaften – gewisse Gemeinsamkeiten: Ihr wesentliches Charakteristikum liegt (wie die Bezeichnung "Kapitalgesellschaft" schon sagt) in der auf die Kapitalbeteiligung beschränkten Haftung ihrer Gesellschafter (was allerdings auch für die Kommanditisten einer KG gilt).

Grundform der Kapitalgesellschaften als Körperschaften ist der eingetragene Verein (e. V.) mit nichtwirtschaftlicher Zielsetzung ("Idealverein"). Die Gründung von Kapitalgesellschaften ist an formelle Voraussetzungen geknüpft. Von Gesetzes wegen wird vom Regelfall der Fremdorganschaft (Fremd-Geschäftsführer bzw. Fremd-Vorstand) ausgegangen, wohingegen bei oHG und KG die Geschäftsführung zwingend bei den Gesellschaftern liegt. Für Gesellschafterbeschlüsse sehen GmbHG und AktG das Mehrheitsprinzip vor (was jedoch individuell anders geregelt werden kann), während das für oHG und KG geltende HGB das Einstimmigkeitsprinzip vorsieht (was jedoch von den Gesellschaftern der Personengesellschaft ebenfalls anders geregelt werden kann).

2.1 Gründung

Das Recht der Kapitalgesellschaften bestimmt zum Schutz des Rechtsverkehrs gewisse formelle und inhaltliche Voraussetzungen zu ihrer Gründung. Neben dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags (bzw. im Falle der AG: Satzung) als Mindestvoraussetzung, muss dieser zusammen mit der Gründungsurkunde auch notariell beurkundet werden. Die Gesellschaft entsteht als solche erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister. Einpersonengesellschaften sind bei der GmbH und der AG anders als bei Personengesellschaften möglich.

2.2 Eigenkapital und -Aufbringung

Des Weiteren verpflichtet der Gesetzgeber die Gründer von Kapitalgesellschaften zur Aufbringung und zum Erhalt eines bestimmten Eigenkapitals. Die Tatsache, dass die Mitglieder der Gesellschaft im Außenverhältnis nicht haften, wird dadurch kompensiert, dass die Haftungsbeschränkung einerseits durch Eintragung in ein Register öffentlich bekannt gemacht wird und die Gesellschafter andererseits (zumindest beim Zeitpunkt ihres Entstehens) ein gewisses Eigenkapital aufbringen müssen. Das einmal aufgebrachte Kapital darf dann nicht an die Gesellschafter zurückgeleistet werden. Andernfalls steht der Gesellschaft (und in der Insolvenz: dem Insolvenzverwalter) ein Anspruch gegen die Gesellschafter auf Erbringung der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten und noch nicht erbrachten oder zurückgezahlten Einlagen zu.

2.3 Geschäftsführung und Vertretung

Für die Kapitalgesellschaften ist die Fremdorganschaft zugelassen – die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft kann also auch Nicht-Gesellschaftern übertragen werden. Gesellschafter können zwar zu GmbH-Geschäftsführern oder AG-Vorständen bestimmt werden, es besteht aber eine strikte Trennung zwischen ihrer Funktion als Gesellschafter einerseits und als Geschäftsführer bzw. Vorstand andererseits.

2.4 Willensbildung, Gesellschafterversammlung und -Beschlüsse

Die Willensbildung in Kapitalgesellschaften ist grds. formalisiert. Hier ist je nach Gesellschaftsform, Anzahl und Willen der Gesellschafter eine bloße Niederschrift oder die förmliche Einberufung einer Gesellschafterversammlung nach ganz bestimmten Regelungen erforderlich. Dies dient nicht zuletzt dem Schutz der Mitglieder, sodass deren Möglichkeit zur Teilhabe an der Willensbildung geschützt ist. Entscheidungen werden in der Regel nach dem Mehrheitsprinzip getroffen; wobei sich die Anzahl der Stimmen grds. nach dem gehaltenen Kapital der Gesellschaft bemisst.

2.5 Weitere Mitgliedsrechte

Neben dem Mitwirkungs- und Stimmrecht stehen den Gesellschaftern noch weitere Rechte zu. Hierzu gehören etwa Informationsrechte und Vermögensrechte. Zentrale Bedeutung unter den Vermögensrechten hat der Anspruch des Gesellschafters am Jahresgewinn. Weitere Vermögensrechte sind etwa das Bezugsrecht (bei Kapitalerhöhung) oder die Beteiligung am Liquidationserlös.

2.6 Übertragbarkeit und Vererblichkeit der Anteile

Ein weiteres Charakteristikum der Kapitalgesellschaften ist die Umlauffähigkeit ihrer Anteile. Die Anteile sind in aller Regel fungibel, d. h. sie sind verkehrsfähig und übertragbar (sowie vererblich), ohne dass die Gesellschaft oder andere Mitglieder zustimmen müssen (sofern die Satzung nichts anderes vorsieht). Zumindest nach der Vorstellung des Gesetzgebers sehen sie einen freien Ein- und Austritt sowie einen nach oben nicht beschränkten Gesellschafterkreis vor; stärkste Ausprägung dieser Vorstellung ist der öffentliche Handel der Anteile (Kapitalmarktorientierung). Die Übertragung kann an formelle Voraussetzungen geknüpft sein: Bei der AG genügt im Regelfall die (formlose) Abtretung des Eigentums an den Aktien, bei der GmbH ist dagegen die notarielle Beurkundung der Übertragung erforderlich. Auch andere Einschränkungen der Übertragbarkeit in der Satzung sind möglich, z. B. die Übertragbarkeit nur mit Zustimmung anderer Gesellschafter (sog. Vinkulierung der Anteile). Kennzeichnend für die Kapitalgesellschaften ist zudem die Vererblichkeit der Mitgliedschaft; auch hierzu kann im Gesellschaftsvertrag Abweichendes geregelt werden.

2.7 Ausscheiden

Für den Regelfall sehen die Kapitalgesellschaften keinen (anderen) Verlust der Mitgliedschaft, etwa durch Austritt oder Auflösung der...

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