Rz. 14

Besonderheiten bzw. Diskussionspunkte in Bezug auf weitere Aktivpositionen könnten sich beispielsweise bei der Frage des Ansatzes von eigenen Anteilen ergeben, die nach HGB mit dem Eigenkapital zu saldieren sind. Die grundsätzliche Aktivierbarkeit im Überschuldungsstatus ist in der Literatur strittig. Nach wohl überwiegender Auffassung ist eine Aktivierung an das Ergebnis der Fortbestehensprognose gekoppelt. So kann bei Feststellung einer positiven Fortbestehensprognose für das Unternehmen eine Aufnahme in den Überschuldungsstatus in Betracht kommen. Fällt das Ergebnis der Fortbestehensprognose jedoch negativ aus, so sind die Indizien für eine Liquidation des Unternehmens so groß, dass ein Ansatz nicht in Betracht kommt.[1]

Streitig ist auch die Frage des Ansatzes von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten im Überschuldungsstatus.[2] Im Hinblick auf die Möglichkeit eines Ansatzes ist auch hier zwischen positiver und negativer Fortbestehensprognose zu unterscheiden. Bei positiver Fortbestehensprognose kann es durchaus Rechnungsabgrenzungsposten geben, denen ein potenzieller Erwerber einen Wert beimisst (z. B. bei geleisteten Versicherungsprämien oder Mietvorauszahlungen). Vom Inhalt her haben derartige Abgrenzungsposten einen substantiierten Forderungscharakter, der ggf. über eine rein kurzfristige Aufwands- und Ertragsregulierung um den Bilanzstichtag herum hinaus geht. Liegt für das Unternehmen eine negative Fortbestehensprognose zugrunde, so kann ein etwaiger Rückerstattungsbetrag allerdings nur in der Höhe des sich durch Kündigung rückholbaren Betrags berücksichtigt werden, der somit u. U. geringer sein kann als bei einer positiven Fortbestehensprognose.[3]

[1] Mock, in Uhlenbruck, InsO, 2019, § 19 Rz. 122; es kommt schlussendlich auf die Verwertbarkeit an.
[2] Zum Problem der Berücksichtigung von aktiven latenten Steuern vgl. auch die Ausführungen unter Rz. 6.
[3] Haas, in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Auflage 2019, § 64 GmbHG, Rz. 51; IDW S 11, Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen, Rz. 81.

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