Leitsatz

Scheidet ein Wirtschaftsgut infolge eines Totalschadens aus dem Anlagevermögen aus, ist dies ohne Auswirkung auf die Investitionszulage, auch dann, wenn der Veräußerungserlös mehr als 10 % der Anschaffungskosten beträgt.

 

Sachverhalt

Ein mit Investitionszulage gefördertes Wirtschaftsgut erlitt während des Bindungszeitraums einen Totalschaden und musste ersetzt werden. Die Veräußerung des Wirtschaftsguts erbrachte einen Erlös von mehr als 10 % der Anschaffungskosten. Das Ausscheiden eines Wirtschaftsguts aus dem Anlagevermögen wird von der Rechtsprechung als unschädlich angesehen, wenn es nicht auf eine Entscheidung des Steuerpflichtigen zurückgeht und nicht missbräuchlich ist. Dies gilt z.B. für Ausscheiden auf Grund eines Unfalls, höherer Gewalt oder technischem oder wirtschaftlichem Verbrauch. Bei Letzterem darf der Veräußerungserlös nicht mehr als 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG ist das Ausscheiden des Wirtschaftsguts wegen Unfalls und darauf beruhenden Totalschadens stets unschädlich für die Investitionszulage, unabhängig davon, welcher Veräußerungserlös erzielt wird. Lediglich bei einem Ausscheiden wegen vorzeitigen technischen oder wirtschaftlichen Verbrauchs sei zu untersuchen, ob das Wirtschaftsgut auch für Dritte keinen oder nur einen geringen Wert hat. Dabei (und nur dabei) sei entscheidungserheblich, ob der Veräußerungserlös für das Wirtschaftsgut 10 % der Einstandskosten erreiche.

 

Hinweis

Die Entscheidung zu § 2 InvZulG 1999 gilt gleichermaßen auch bei der Anwendung des § 2 InvZulG 2005 und des § 2 InvZulG 2007. Der Totalschaden sollte zum Nachweis und zur Beweisvorsorge gutachterlich festgestellt werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2008, 13 V 13042/08

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge