Leitsatz

Bei der Verschmelzung einer Körperschaft auf eine natürliche Person entsteht ein Übernahmefolgegewinn, wenn die Verbindlichkeiten der verschmolzenen Gesellschaft höher sind als die Forderungen des übernehmenden Rechtsträgers. Dies gilt auch dann, wenn die Forderung zum Privatvermögen des übernehmenden Einzelunternehmers gehört.

 

Sachverhalt

Im Jahr 2008 wurde eine GmbH auf den Kläger, eine natürliche Person, verschmolzen. Die GmbH hatte erhebliche Verlustvorträge und wies zum 31.12.2007 Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger i. H. v. 125.000 EUR aus. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass sich durch Vereinigung der zwischen dem Kläger und der GmbH bestehenden Darlehensforderungen bzw. -verbindlichkeiten nach § 6 UmwStG der Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers erhöhe. Die Forderungen des Klägers gegenüber der GmbH stellten bis zum 31.12.2007 Forderungen im Privatvermögen dar. Der Teilwert der Forderungen betrage wegen Überschuldung der GmbH zum 31.12.2007 0 EUR. Es sei daher in 2007 in der Einzelfirma ein Konfusionsgewinn von 125.000 EUR zu erfassen.

 

Entscheidung

Die Klage ist nicht begründet. Das Finanzamt hat zu Recht einen im Einzelunternehmen des Klägers entstandenen Übernahmefolgegewinn in Höhe von 125.000 EUR zugrunde gelegt. Gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten erlöschen zivilrechtlich durch Konfusion. Gehörte die Forderung - wie hier - zum Privatvermögen des übernehmenden Einzelunternehmers, steht dies der Konfusion nicht entgegen, da das Zivilrecht nicht zwischen Betriebs- und Privatvermögen einer natürlichen Person unterscheidet. Steuerrechtlich gilt die Forderung gegen die übertragende Körperschaft eine logische Sekunde nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag zu ihrem Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG als in das Einzelunternehmen eingelegt, bevor sie infolge der anschließenden Verschmelzung durch Konfusion zusammen mit der Verbindlichkeit der GmbH wegfällt. Während die GmbH zum 31.12.2007 Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger mit einem Buchwert von 125.000 EUR ausgewiesen hat, betrug der Teilwert der entsprechenden Forderungen aufgrund der Überschuldung der GmbH 0 EUR. Der Besteuerung des Übernahmefolgegewinns steht nicht entgegen, dass sich die Wertminderung der erloschenen Forderung nicht steuermindernd bei dem übernehmenden Rechtsträger ausgewirkt hat.

 

Hinweis

Das Urteil ist abzulehnen. Das Finanzgericht hätte den Umstand, dass sich die Wertminderung der im Privatvermögen des Klägers gehaltenen Forderungen gegen die GmbH bis zum Zeitpunkt der Verschmelzung nicht steuermindernd ausgewirkt hat, zwingend mitberücksichtigen müssen. Hier wäre eine teleologische Reduktion des § 6 Abs. 1 UmwStG rechtsdogmatisch richtig gewesen. Immerhin wurde Revision zugelassen, so dass das Urteil des Bundesfinanzhofs abzuwarten ist. Bis dahin sollte in ähnlich gelagerten Fällen von einer Umwandlung Abstand genommen werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016, 11 K 1536/14

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