Leitsatz

Dem EuGH wird die folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Steht Art. 56 EG der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach welcher ein Abzugsverbot von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit der Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft bezogen auf Auslandsbeteiligungen früher in Kraft tritt als für Inlandsbeteiligungen?

 

Normenkette

§ 8b Abs. 3, § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KStG 1999 i.d.F. des UntStFG, Art. 56 EG

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, hielt in 2001, neben 2002 einem der beiden Streitjahre, in ihrem Anlagevermögen ausländische Aktien. Es handelte sich jeweils um Beteiligungen von weniger als 10 %, ggf. auch solche an Gesellschaften aus Drittstaaten. In ihrer Bilanz zum 31.12.2001 setzte die Klägerin die Aktien gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG mit dem niedrigeren Teilwert an.

Das FA erkannte den Ansatz des niedrigeren Teilwerts an, da es sich bei den gesunkenen Kurswerten der Aktien um eine dauerhafte Wertminderung handle. Es ging jedoch davon aus, dass das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG 1999 (i.d.F. des UntStFG) bei Auslandsbeteiligungen bereits im VZ 2001 anwendbar sei. Infolgedessen hielt es die Gewinnminderung bei der steuerrechtlichen Einkommensermittlung für nicht berücksichtigungsfähig und nahm eine entsprechende außerbilanzielle Hinzurechnung vor.

Die dagegen gerichtete Klage war erfolgreich (EFG 2006, 1696).

 

Entscheidung

Der BFH gibt nicht ganz klar zu erkennen, ob er das im Ergebnis genauso sehen würde. Er musste zunächst keine Farbe bekennen, weil er es vorzog, den EuGH um eine Vorabentscheidung zu ersuchen.

 

Hinweis

Mit der Abschaffung des früheren KSt-rechtlichen Anrechnungsverfahrens wurde die Steuerfreistellung von Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen an anderen Körperschaften in § 8b Abs. 2 KStG konstituiert. Damit einher ging die Ausweitung des steuerlichen Abzugsverbots für jegliche die Substanz betreffenden Gewinnminderungen, die mit solchen Veräußerungsgewinnen in Zusammenhang stehen. Das bestimmt § 8b Abs. 3 KStG n.F. Das alles gilt für Inlands- ebenso wie für Auslandsbeteiligungen.

So weit so gut, wäre da nicht die Übergangsvorschrift des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KStG n.F., welche im Ergebnis und bei "richtiger" Deutung dazu führt, dass Inlands- und Auslandsbeteiligungen im Übergangsjahr 2001 denn doch noch immer abweichend voneinander behandelt werden. Denn das umfassende Abzugsverbot greift bei Auslandsbeteiligungen danach bereits im Jahr 2001, bei Inlandsbeteiligungen hingegen erst im VZ 2002.

Diese unterschiedliche Behandlung könnte sich mit europarechtlichen Anforderungen und konkret – da es sich im Beschlussfall nur um sog. Streubesitz handelte – mit der Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 EG"beißen".

Nun ging es "nur" um ein einziges Übergangsjahr. Man hätte deswegen vielleicht getrost und mit nationalen Bordmitteln zugunsten des Steuerpflichtigen durcherkennen können. Der BFH hat dennoch einmal mehr den EuGH angerufen. Vielleicht hat ihn dabei auch bewogen, dass das FG Hamburg kürzlich eine vergleichbare Situation im Zusammenhang mit § 17 EStG an den EuGH herangetragen hat, über die noch nicht entschieden wurde (s. Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg, Beschluss vom 20.9.2006, EFG 2007, 46 = EuGH Rs. C 436/06"Gronfeldt"; s. zu jenem Problem BFH-Beschluss vom 14.2.2006, VIII B 107/04, BFH-PR 2006, 265).

Man wird in dem einen wie in dem anderen Fall abzuwarten haben, was der EuGH daraus "machen" wird.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 4.4.2007, I R 57/06

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